Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
316 Euro
Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
545 Euro
Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
728 Euro
Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
901 Euro
Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen.